Gutschrift für die Bereitstellung von Sauerstoffkonzentratoren für Mitarbeiter: Klärungsbedarf?

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Angesichts der jüngsten zweiten Welle der Covid-19-Pandemie, die das Land erfasst, kann die Bedeutung der Gesundheitsversorgung, insbesondere von Sauerstoffgeräten, nicht genug betont werden.In diesem Zusammenhang ist es für Unternehmen üblich geworden, Sauerstoffkonzentratoren zu kaufen und sie den Mitarbeitern je nach Bedarf gegen Mehrweg zur Verfügung zu stellen.
Obwohl dies eine willkommene Maßnahme für die Mitarbeiter ist, stellt sich für das Unternehmen die Frage, ob das Unternehmen eine Gutschrift für die an Mitarbeiter gezahlte GST für Sauerstoffkonzentratoren erhalten kann, die nach Gebrauch zurückgegeben werden können.
Üblicherweise werden solche Sauerstoffgeneratoren auf dem Firmengelände gelagert und den Mitarbeitern nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.Sobald die Mitarbeiter den Sauerstoffkonzentrator verwenden, nimmt das Unternehmen ihn zurück und verwendet ihn bei Bedarf für andere Mitarbeiter.
Der Einstiegspunkt für die Gutschrift nach dem Waren- und Dienstleistungssteuergesetz ist die Nutzung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs oder der Förderung des Geschäfts.Danach müssen alle Lieferungen den Prüfsteintest bestehen, der keiner eingeschränkten Kategorie angehört.
Die Definition von „Geschäft“ im Sinne des Waren- und Dienstleistungssteuergesetzes hat eine weit gefasste Bedeutung und umfasst alle Aktivitäten in seinem Geltungsbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt oder nicht.Was die Beziehung zum Unternehmen betrifft, kann Stellung genommen werden.Da der Sauerstoffkonzentrator verwendet wird, um den Mitarbeitern zu helfen, den Sauerstoffgehalt während der COVID-19-Pandemie zu erhöhen, kann man sagen, dass er auch dazu verwendet wird, das Unternehmen voranzubringen oder voranzubringen, indem die Gesundheit der Mitarbeiter erhalten wird.Geschäft.
Die Kategorien von Beschränkungen, die den Steuerzahlern Schwierigkeiten bereiten, sind Beschränkungen für Waren oder Dienstleistungen oder beides für den persönlichen Verbrauch.
Die Frage ist, ob die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Sauerstoffkonzentratoren für den Eigenverbrauch verwendet werden.Daher sind Kredite unter den oben genannten Einschränkungen verboten.
Auf den ersten Blick scheinen die Sauerstoffkonzentratoren tatsächlich von Mitarbeitern und ihren Familien genutzt zu werden.Daher sollten sie auch unter der eingeschränkten Kategorie der „Selbstgebrauchsgegenstände“ verboten werden.
Um den Standort zu analysieren, ist es wichtig, die Bedeutung des Begriffs „Eigenverbrauch“ zu verstehen.
Das Waren- und Dienstleistungssteuergesetz definiert den Begriff „Eigenverbrauch“ nicht.Aus dem EU-Umsatzsteuerrecht ergibt sich für Kraftfahrzeuge, dass eine Person, die beabsichtigt, das Kraftfahrzeug ausschließlich für den Zweck ihres Unternehmens zu verwenden, keinen Kredit erhalten kann.Darüber hinaus sieht die Klausel auch vor, dass, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Fahrzeug an Dritte weiterzugeben (außer zum Leasing), nicht davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Fahrzeug nur für das von ihm betriebene Unternehmen zu verwenden.Einzelpersonen (einschließlich Steuerzahler, die Personengesellschaften, Partner sind) für den privaten Gebrauch, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich.
In der Entscheidung wurden bei der Entscheidung, ob das Kraftfahrzeug ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll, folgende Faktoren berücksichtigt:
Es ist zu beachten, dass sich das EU-Mehrwertsteuerrecht im Kontext der nichtkommerziellen Nutzung von der Bezugnahme auf den „persönlichen Verbrauch“ in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g unterscheidet, da die private Nutzung in der EU-Mehrwertsteuer auf Absicht und Verfügbarkeit basiert ..
Obwohl der im EU-Mehrwertsteuerrecht verwendete Begriff nicht „persönlicher Verbrauch“, sondern „nicht gewerbliche Nutzung“ lautet, ist anzumerken, dass die Verwendung von Sauerstoffgeneratoren nicht der Fall ist, obwohl das oben Gesagte für rückgabepflichtige Sauerstoffgeneratoren gilt nur an einen bestimmten Mitarbeiter.Darüber hinaus wird dieser Sauerstoffgenerator den Mitarbeitern bei Bedarf zur Verfügung gestellt.Sobald die Mitarbeiter den Sauerstoffkonzentrator verwenden, nimmt das Unternehmen ihn zurück und verwendet ihn bei Bedarf für andere Mitarbeiter.Der Einsatz von Mitarbeitern erfolgt daher nur bedarfsgerecht und nicht ausschließlich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Mitarbeiter und ihre Familien keine Sauerstoffkonzentratoren verbraucht haben.Andererseits wird der Sauerstoffgenerator von den Mitarbeitern und ihren Familien nur „genutzt“ und nicht „verbraucht“ und nach Gebrauch zurückgegeben.
Genauer gesagt wird der Sauerstoffkonzentrator bei der Nutzung nicht als Handelsware von den Mitarbeitern verbraucht, sondern vom Unternehmen zur weiteren Verwendung durch andere Mitarbeiter zurückgenommen.Daher wird die Verwendung von Sauerstoffkonzentratoren vom Unternehmen überwacht und die Mitarbeiter werden sie nicht verbrauchen.Darüber hinaus werden Sauerstoffgeneratoren den Mitarbeitern nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt und nicht vom Unternehmen gehandhabt.Aus diesem Grund kann die Position eingenommen werden, dass Sauerstoffkonzentratoren, die den Mitarbeitern auf Abruf zur Verfügung gestellt werden, nicht durch den Eigenverbrauch eingeschränkt sind.
Bei einer groben Betrachtung der Beschränkungen des Eigenverbrauchs kann es den Anschein haben, dass der Sauerstoffgenerator, da er nur von Mitarbeitern und deren Familien verwendet wird, auch den Beschränkungen des „Eigenverbrauchs“ unterliegt.Mangels gerichtlicher Präzedenzfälle und eines klaren Verständnisses des Begriffs „Eigenverbrauch“ ist die Verwendung von Krediten nicht unumstritten.Da es zwei mögliche Erklärungen gibt, ist die Debatte zu diesem Thema gereift.
In Anbetracht der aktuellen Situation, die durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde, und die Bereitstellung von Sauerstoffkonzentratoren auf recycelbarer Basis für Mitarbeiter eine gängige und häufige Praxis ist, sollten entsprechende Klarstellungen zu den oben genannten offenen Fragen herausgegeben werden, um Handel und Industrie zu beenden.
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Postzeit: 05.07.2021